Seit 2010 gilt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Hier werden alle wichtigen Regelungen zur Gestaltung von gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich sowie der Sekundarstufe I aufgeführt.
Seither bietet der Ganztag neben der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – und damit auch einer Linderung des Fachkräftemangels – viele weitere Vorteile: Ein Mehr an Zeit ermöglicht gezielte Förderung von Kindern, inner- und außerhalb des Unterrichts. Ganzheitliche Bildungsangebote von Jugendhilfe und Schule über den ganzen Tag eröffnen hierbei zusätzliche Bildungschancen. Dabei versteht sich die Ganztagsschule als ganztägige Bildungseinrichtung mit einem gemeinsamen Bildungsverständnis der beteiligten Akteure. Die Kooperation mit Partnern, zum Beispiel aus Kultur und Sport, ist daher ein Merkmal guter Ganztagsangebote.
Auch wenn bereits viele Plätze in den Kommunen geschaffen wurden, ist insbesondere der Bedarf an Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter landes- wie bundesweit noch nicht gedeckt.
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026
Der Bund hat daher im Oktober 2021das sogenannte Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) beschlossen. Das Gesetz legt die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen fest und regelt, dass jedes Kind im Grundschulalter einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Dieser Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und gleichzeitig Kindern mehr Bildungs- und Entwicklungschancen zu bieten.
Dieser Rechtsanspruch betrifft zunächst die Erstklässler und wird in den folgenden Jahren bis zum Schuljahr 2029/30 auf alle Grundschuljahre ausgeweitet. Er ist im Achten Sozialgesetzbuch (SBG VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt. Damit liegt die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von 8 Stunden täglich.
Einen wichtigen Impuls zum Ausbau der Ganztagsinfrastruktur in den Kommunen setzt die Landesregierung durch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter und schafft hiermit zusätzliche Planungssicherheit. Die Fördermittel einschließlich der Eigenanteile von Land und Kommunen belaufen sich auf rund 892 Millionen Euro. Die Mittel wurden bis zum 31.12.2024 als Schulträgerbudgets ausgebracht und ermöglichen zum Beispiel Investitionen in den Neubau, Umbau, die Sanierung oder die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
Um neben dem quantitativen Platzausbau auch die qualitative Weiterentwicklung der Ganztagsangebote zu unterstützen, hat die Kultusministerkonferenz 2023 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität von Ganztagsangeboten beschlossen und damit wichtige Hinweise zur Orientierung gegeben.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in NRW
Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat gemeinsam mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) in den Jahren 2022 und 2023 umfangreiche Dialogprozesse mit verschiedenen Interessensvertretungen gestaltet. Im Ergebnis wurde der Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich" am 2. Juli 2024 vom Landeskabinett verabschiedet. Er tritt zum 1. August 2026 in Kraft. Darin wird an die bekannte Struktur Offener Ganztagsschulen angeknüpft. Die konkrete Ausgestaltung vor Ort ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung.
Bereits im März 2024 veröffentlichte die Landesregierung „Fachliche Grundlagen“, die schon zu diesem Zeitpunkt bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs als Orientierung dienen sollten. In die „Fachlichen Grundlagen“ sind u.a. Empfehlungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter eingeflossen, die ein Ende des Jahres 2022 eingesetzte Expertenbeirat formuliert hat.
Wichtig: Anders als im aktuell gültigen Erlass wird im neuen Erlass ab 1. August 2026 ausschließlich die Umsetzung in Offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich geregelt. Neufassungen für die Ganztags- und Betreuungsangebote der Sekundarstufe I bzw. im gebundenen Ganztag der Förderschulen sind derzeit in Überarbeitung.