Was sind Ganztagsschulen bzw. was bedeutet Offener Ganztag in NRW?

Das Ziel des Landes NRW ist der Ausbau von Ganztagsschulen zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden örtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot, welches sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern orientiert. Eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten soll die individuelle ganzheitliche – also formale, non-formale und informelle – Bildung von Kindern und Jugendlichen und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit sowie Kompetenzen sicherstellen (vgl. MSW 2010, 1). Die Verknüpfung dieser Angebote wird unter der Bezeichnung „Ganztagsbildung[AS1] “ gefasst.

Junge Menschen haben ein Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung zu einer eigen-ständigen Persönlichkeit“, so heißt es in § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) von 1990. Und es heißt weiter, dass der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe für die erforderlichen Voraussetzungen der Angebote nach dem SGB VIII Sorge zu tragen hat (§ 79 SGB VIII). Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebots für Schulkinder ist eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger (§ 24 SGB VIII), die in Nordrhein-Westfalen auch an Schulen erfüllt werden kann (§ 5 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz).

Zu einem qualitativen Ganztag gehören Arbeitsgemeinschaften, (individuelle) Förderangebote, Bewegung, Spiel und Sport sowie kulturelle Angebote. Hausaufgaben sollen – soweit möglich – in schulische Lernzeiten integriert werden. 

Die zentrale Grundlage der Schaffung solch qualitativer Angebote an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in NRW ist dabei die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist dagegen unzulässig (vgl. MSB 2019, § 55).

Um den hohen Stellenwert der Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen Partnern zu betonen, haben die für die Landesregierung zuständigen Ministerien für Schule und Weiterbildung (MSB) und für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) seit Beginn der Ganztagsschulentwicklung Rahmenvereinbarungen geschlossen, in denen mit zentralen zivilgesellschaftlichen Partnern gemeinsame Vereinbarungen zur gemeinsamen Qualitätsentwicklung des Ganztags festgehalten wurden. Diese gelten als Orientierungsrahmen für die Auswahl und Gestaltung der verschiedenen Angebote vor Ort.

Mit Blick auf den Rechtsanspruch ab August 2026 werden die Rahmenvereinbarungen aktuell überarbeitet. Hierzu fanden im Januar und Februar 2025 umfangreiche Gespräche zwischen den derzeit zuständigen Ministerien, den zivilgesellschaftlichen Partnern sowie Vertreter:innen der landesweiten Unterstützungssysteme (QUAL-IS, Bildungspartner NRW, Serviceagentur Ganztagsbildung NRW) statt. Noch in diesem Jahr sollen aktualisierte Fassungen veröffentlicht werden sowie ggf. neue Vereinbarungen mit weiteren Partnern unterzeichnet werden. 

Offene Ganztagsschulen im Primarbereich

Die nordrhein-westfälische offene Ganztagsschule (OGS) zeichnet sich gegenüber den Modellen anderer Länder durch eine Besonderheit aus: das Trägermodell, welches im Schul- und im Kinderbildungsgesetz verankert ist. Es sieht eine verbindliche und verlässliche Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe auf der Grundlage von Kooperationsverträgen vor. Eine offene Ganztagsgrundschule kann demnach nicht ohne das Pendant der Jugendhilfe bestehen.

Ein weiteres Kernmerkmal der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ist, dass die Eltern entscheiden, ob ihr Kind an den Angeboten des offenen Ganztags teilnimmt oder auch nicht. Die Anmeldung ist freiwillig. Sie ist für ein Schuljahr bindend und verpflichtet i.d.R. zur täglichen und regelmäßigen Teilnahme an diesen Angeboten. 

Ab August 2026 tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Kraft. Von da an haben zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufen einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz. In den Folgejahren wird der Anspruch um jeweils eine Klassenstufe erweitert, sodass ab August 2029 alle Kinder in den Jahrgangsstufen 1-4 einen Ganztagsplatz erhalten sollen, sofern sie diesen in Anspruch nehmen möchten – die Freiwilligkeit bleibt nach wie vor bestehen.

 

 

Ganztag in der Sekundarstufe I in NRW

Ganztagsschulen der Sekundarstufe I sind im gebundenen Ganztag organisiert. Dies bedeutet laut KMK-Beschluss, dass an mindestens drei Tagen in der Woche für die Schülerinnen und Schüler ein ganztägiges, verpflichtendes Angebot von täglich mindestens sieben Zeitstunden sowie die Möglichkeit für ein Mittagessen bereitgestellt wird

In NRW werden in der Sekundarstufe I in der Regel die Sekundar- und Gesamtschulen sowie mehr als jede zweite Hauptschule als Ganztagsschule geführt. Hinzu kommen viele Gymnasien, Realschulen und Förderschulen. In einigen der Haupt- als auch Förderschulen wird ein erweiterter Ganztag an vier statt drei Tagen angeboten (vgl. MSB NRW 2023). 

In Ganztagsschulen kann Unterricht am Vormittag und am Nachmittag stattfinden. Lern- und Entspannungsphasen wechseln einander ab. Erweiterte Bildungs- und Freizeitangebote ergänzen das Ganztagsangebot. Sie bieten in Ergänzung zum unterrichtlichen Angebot vielfältige Möglichkeiten zum sozialen Lernen und zur individuellen Förderung. Damit umfasst der gebundene Ganztag neben dem Regelunterricht Übungs- und Vertiefungsangebote im Rahmen der sogenannten „Lernzeiten“, Förder- und Neigungsangebote sowie Arbeitsgemeinschaften mit erweiterten Bildungsangeboten (ebd.).

Zur Umsetzung und Gestaltung des gebundenen Ganztages erhalten die Ganztagsschulen der Sekundarstufe I einen 20%igen (erweitert 30%igen) Stellenzuschlag. Die Schulen können diese Stellenzuschläge über das Programm "Geld oder Stelle" teilweise kapitalisieren. Dies bedeutet, als Ersatz für nicht in Anspruch genommene Lehrerstellen können diese Stellenanteile in Barmittel umgewandelt werden. Genutzt werden die Barmittel für Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause sowie zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur, Sport und von weiteren außerschulischen Partnern (vgl. RdErl. 11-02 Nr. 24: § 4).  Die Ganztagsangebote werden unter der Aufsicht, in der Verantwortung sowie in enger Kooperation mit der Schulleitung organisiert und durchgeführt. Dabei sollen in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen (vgl. KMK, o.J.). 

Kontakt

Birgit Schröder

Leitung der Serviceagentur Ganztagsbildung NRW

0159 06742312
birgit.schroeder(at)isa-muenster.de
 

Anja Sibum

Leitung der Serviceagentur Ganztagsbildung NRW
Lehrerin Primarstufe

01575 3688341
anja.sibum(at)isa-muenster.de

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