Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:
Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
"9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.
"9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der
- RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht" (BASS 12 - 08 Nr. 1),
- RdErl. d. KM vom 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 - 21 Nr. 1),
- RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
- RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 "Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 - 24 Nr. 1).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.
9.3 Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
9.4 Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.
9.5 Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.
9.6 Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.
9.7 Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.
9.8 Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen - unabhängig von der Frage des Verschuldens - die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII."
Rechtsquellen:
- Schulgesetz NRW, insbes. § 59 Abs. 8 (BASS 1 - 1)
- Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht (BASS 12 - 08 Nr. 1)
- Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
- Sicherheit im Schulsport (BASS 18 - 23 Nr. 2)
- Reiten im Sportunterricht an Förderschulen und im Sportförderunterricht an Grundschulen (BASS 14 - 14 Nr. 4)
- Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (BASS 14 - 12 Nr. 2)
- Grundausbildung in Erster Hilfe (BASS 18 - 24 Nr. 1) (Hinweis: Sozialpädagogische Kräfte im Ganztag können auch an der Grundausbildung in Erster Hilfe teilnehmen).
Eine zusammenfassende Darstellung bietet ein gemeinsames Faltblatt der Unfallkasse, des MSW und des MFKJKS zur Sicherheitsförderung und Aufsicht.