In der Offenen Ganztagsschule sind neben dem beim Trägerverein des Offenen Ganztags im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten pädagogischen Personals, in der Regel noch weitere Personen tätig, zum Beispiel in AG-Angeboten oder für besondere Förder- und Forderangebote. Sind diese Personen nicht über einen Verein angestellt, der über einen Kooperationsvertrag mit dem Trägerverein beispielsweise ein Bewegungsangebot vorhält, sondern werden auf Grundlage eines Honorarvertrags mit dem Trägerverein oder der Schule im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ (idR Dienstvertrag; Synonyme: Werkvertrag; Kooperationsvertrag, Kooperationsvereinbarung, freie Mitarbeiter usw.) tätig, können Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einer echten selbstständigen Tätigkeit und einer bloßen Scheinselbstständigkeit, die ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber begründen würde, entstehen. Im Falle einer Prüfung müssten dann gegebenenfalls hohe Sozialversicherungs- und insbesondere Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Folgende Vertragstypen sind regelmäßig im Offenen Ganztag anzutreffen:
• Arbeitsvertrag (OGS-Kraft)
• Honorar- bzw. Werkvertrag (OGS-Kraft, AG-Angebot)
• Ehrenamt (in der Regel für Projekte, AG-Angebote)
• Kooperationsvertrag (in der Regel für AG-Angebote)
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen ist eine konkrete Unterscheidung der genannten Vertragstypen und Rahmenbedingungen erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses etabliert, anhand derer die Prüfung erfolgen kann, ob eine Person als Selbständiger tätig oder vielmehr Arbeitnehmer des Auftraggebers ist.
Danach ist ein Arbeitsverhältnis im Wesentlichen gekennzeichnet durch:
- Weisungsgebundenheit: d.h. Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind nicht frei bestimmbar
- Unselbstständiges Tätigwerden: im Wesentlichen gleichbedeutend mit der Weisungsgebundenheit, der Einsatz, sowie die Arbeitszeiten und der konkrete Inhalt der Arbeit sind fremdbestimmt
- Gegen Entgelt: dieses wird regelmäßig im Vertrag festgelegt sowie die Auszahlungsmodalitäten
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation: keine eigene Betriebsorganisation, sondern Teil einer Arbeitsorganisation
- keine Tragung eines unternehmerischen Risiko
Insbesondere die Merkmale Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb sind im Offenen Ganztag auf Grund der Rahmenbedingungen und Verankerungen im Schul- und Jugendhilferecht, nicht immer eindeutig abgrenzbar: Ein selbstständiger Kooperationspartner ist eben auch an die strukturellen Abläufe vor Ort (Wann findet eine AG statt? Welche Räume stehen hierfür zur Verfügung? Welche Kinder nehmen hieran teil?) gebunden und muss ebenso wie das pädagogische Personal die Regelungen z.B. zu den Bereichen Aufsicht, erweitertes Führungszeugnis/ Tätigkeitsausschluss, Hausrecht der Schulleitung usw. beachten und umsetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei stets auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen:
Die rechtlichen Regelungen und Grundlagen in Schule und Offenen Ganztag setzen zunächst den festen Rahmen für jedwede Tätigkeit und müssen von allen Akteuren beachtet werden. Ein selbstständig tätig werdender Kooperationspartner darf sodann nicht dergestalt in den Betrieb „Offene Ganztagsschule“ eingegliedert sein, dass Urlaubsplanung und Einsatzzeiten, konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Auftrags und Einsatz der Arbeitskraft, umfassend fremdbestimmt sind durch den Auftraggeber Schulleitung oder OGS-Trägerverein. Vielmehr findet die Einbindung einer solchen Leistung auf Grundlage eines entsprechenden Angebots statt, das die inhaltliche Durchführung, notwendigen räumlichen und zeitlichen Ressourcen, Bereitstellung der Betriebsmittel durch den Auftragnehmer, Kostenkalkulation usw. bereits konkretisiert.
Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. So können zwar die Ziele der Tätigkeit vorgegeben sein (z.B. Vermittlung von Wissen in einem bestimmten Unterrichtsfach nach Lehrplan), jedoch müssen die Art und Weise, wie diese erreicht werden, der Honorarkraft überlassen bleiben.
Zeichen für eine Weisungsgebundenheit ist z.B., wenn die Schulleitung oder der Trägerverein einseitig Einsatzzeiten ändern, die Verpflichtung aussprechen bei Bedarf andere als die vereinbarten Angebote vorzuhalten, pädagogische MitarbeiterInnen oder Lehrkräfte zu vertreten sowie einseitig anordnen an Konferenzen, Elternsprechtagen oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Es muss vielmehr eine partnerschaftliche Kooperation auf Augenhöhe sein, damit keine Weisungsgebundenheit bejaht werden kann.
Auch muss das eigene Unternehmerrisiko ebenfalls klar erkennbar sein sowie das Recht zur Auftragsannahme und –ablehnung gegenüber Dritten (also anderen Trägern und Schulen) bestehen. Maßgebendes Kriterium für das eigene Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel muss ungewiss sein. Die Vereinbarung eines festen Wochen- oder Monatsentgelts, das nicht verhandelbar ist, kann darauf hindeuten, dass gerade kein Unternehmerrisiko vorliegt.
Auch begründet nicht allein die Anmeldung eines Gewerbes oder die Vergütung in Form von Rechnungen seine selbstständige Tätigkeit. Um rasch Klärung über das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen zu erlangen, steht Arbeitgebern (wozu auch öffentliche Stellen und Elternvereine zählen) das Clearingstellenverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund offen. Darin ist im konkreten Entscheidungsfall Rechtssicherheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen, die auch die Betriebsprüfungsdienste bindet.
Merkmale eines sogenannten Honorarvertrags
Einer Honorartätigkeit liegt ein oftmals als „Honorarvertrag“ benannter Vertrag zu Grunde. Dieser kann regelmäßig der Kategorie Dienstvertrag zugeordnet werden. Bei einem Dienstvertrag ist die Erbringung einer „Leistung“ geschuldet, die auch in einem Tätigwerden im Rahmen der OGS (z.B. Betreuung einer OGS-Gruppe, Begleitung der Hausaufgaben o.ä.) bestehen kann. Der Auftragnehmer erhält für die Erbringung seiner Leistung eine Vergütung, die oftmals als „Honorar“ bezeichnet wird.
Die Honorartätigkeit unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass die Merkmale des unselbstständigen Tätigwerdens und der Weisungsgebundenheit nicht oder nur teilweise und untergeordnet vorliegen. In der Praxis ist es oftmals nicht auf einen Blick zu erkennen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine Honorartätigkeit gegeben ist, da häufig verschiedene Zuständigkeiten und Weisungsrechte der Akteure im Ganztag vorliegen. So obliegt beispielsweise der Schulleitung das Hausrecht gegenüber allen an einer Schule tätigen Personen einschließlich dem pädagogischen Personal im Ganztag gemäß § 59 Abs.2 Nr.6 SchulG NRW iVm § 26 ADO NRW. Die Dienst- und Fachaufsicht bzw. das arbeitgeberseitige Direktionsrecht hingegen liegen beim jeweiligen Anstellungsträger bzw. Dienstherrn. Das heißt der Träger des Offenen Ganztags ist gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Arbeitgeber weisungsbefugt (Fragen des Urlaubs, Mehrarbeitsabbau, Freistellungen, Abmahnung). Gleiches gilt für die Lehrerinnen und Lehrer, die die Weisungen der Schulleitung im Rahmen der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben befolgen. Gleichwohl gibt es regelmäßig im Rahmen des gemeinsam von Träger und Schulleitung erarbeiteten Ganztagskonzepts inhaltliche Richtlinien und Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Ganztags vor Ort sowie der Zusammenarbeit, die von allen Akteuren beachtet und umgesetzt werden sollen. Diese sind jedoch nicht darauf angelegt arbeits- oder dienstrechtliche Rahmenbedingungen festzulegen oder zu ändern.
Auch selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nach § 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig und müssen die Beiträge selbst entrichten.
Das „faktische Arbeitsverhältnis“
Ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Beschäftigung z.B. vertraglich anders benannt und auch versichert ist (z.B. als Honorartätigkeit), tatsächlich aber die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. In diesem Fall werden trotz Falschbezeichnung alle Rechte und Pflichten eines „regulären“ Arbeitsverhältnisses ausgelöst. Dieses kann insbesondere zu einer nachträglichen Sozialversicherungspflicht und entsprechender Abgaben durch den faktischen Arbeitgeber und den faktischen Arbeitnehmer führen.
Häufige Arbeitszeitmodelle im Offenen Ganztag
Das pädagogische Personal in der OGS wird mit verschiedenen Stundenumfängen eingesetzt. Personal mit Leitungs- und Koordinationsaufgaben wird regelmäßig in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit) tätig sein. Auch das weitere pädagogische Personal, das originäre pädagogische Aufgaben in den OGS-Gruppen wahrnimmt, wird je nach Betreuungsbedarf vor Ort und individuellem Arbeitsvertragsumfang sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (Teilzeit). Gleichwohl können OGS-Kräfte auch auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) beschäftigt werden.
Minijob
Beim sogenannten Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit besonderen sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Vorgaben.
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Der Minijob ist zum einen durch eine monatliche Höchstarbeitsentgeltgrenze von 450 € (sog. Geringfügigkeitsgrenze) gekennzeichnet. Zum anderen ist die Tätigkeit auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei mit Ausnahme der Beiträge zur Rentenversicherung (Rentenversicherungspflicht für Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2013). Jedoch ist auch eine Befreiung zur Zahlung von den Beiträgen zur Rentenversicherung möglich, wenn der Beschäftigte hierauf schriftlich verzichtet, wodurch die individuelle Rentenanwartschaft jedoch sinkt. Erfolgt kein Verzicht und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, hat der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge von zur Zeit 15 % zu entrichten.
Weiterführende Infos finden Sie unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/05_lexikon/G/geringfuegig_entlohnte_beschaeftigung.html
Für Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1. Januar 2013 gilt die Rentenversicherungspflicht, wenn das monatliche Entgelt auf einen Betrag über 400,01 € angehoben wird. Der Arbeitgeber hingegen muss pauschale Beiträge zur Sozialversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie weitere Umlagen für den Minijob zahlen. Gleichwohl ist der Arbeitnehmer im Rahmen des Minijobs nicht krankenversichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht hingegen für den Arbeitnehmer auf Grund der Versicherungspflicht des Arbeitgebers.
Da ein Minijob ein „reguläres“ Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht darstellt, gelten alle arbeitsrechtlichen Besonderheiten auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dies bedeutet, dass z.B. eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlicher Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch sowie Mutterschutzfristen gelten.
In finanzieller Hinsicht gilt, dass der Minijob für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist und er somit das monatliche Entgelt (bis zu 450 €) abgabenfrei ausgezahlt bekommt. Individuelle Abzüge im Hinblick auf etwaige parallel bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind hiervon nicht erfasst.
In der politischen und gesellschaftlichen Kritik steht der Minijob insbesondere im Hinblick auf einen Großteil an Frauen, die auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig sind und so eine Verstärkung der Unterschiede hinsichtlich Art des Beschäftigungsverhältnisses, Einkommens, Aufstiegschancen etc. zu männlichen Arbeitnehmern, befürchtet wird. Auch wird häufig kritisiert, dass auf Grund der geringeren Rentenansprüche bei den sogenannten „atypischen“ Beschäftigungsverhältnissen eine Altersarmut der geringfügig Beschäftigten vorhersehbar ist.
Befürworter sehen im Minijob die Möglichkeit beispielsweise nach einer Elternzeit einen leichteren Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu finden und so zu einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen.
Ehrenamt
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist im Wesentlichen durch ein freiwilliges, nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstvertrages unentgeltliches Tätigwerden, gekennzeichnet. Die Zahlung von sogenannten Aufwandsentschädigungen ist dennoch möglich und bis zu einer Summe von insgesamt 2.400 € jährlich steuerfrei gemäß § 3 Nr.26 EStG:
§ 3 Nr.26 EStG:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. (…)
Gemäß § 2 Abs.1 Nr.9, 10 SGB VII unterfallen ehrenamtliche Tätigkeiten im Ganztag auch der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verträge mit außerschulischen Kooperationspartnern
Ein außerschulischer Kooperationspartner wird häufig für die Vorhaltung eines konkreten Angebots im Rahmen des Offenen Ganztags eingesetzt. Ob Fußball-AG, Lese-AG, Tanz- oder Kreativ-AG, all diese AG-Angebote können von außerschulischen Kooperationspartner wie z.B. Sportvereinen, Freiberuflern, Übungsleitern oder Künstlern durchgeführt werden. Im Offenen Ganztag im Primarbereich schließt dabei in der Regel der Träger der OGS einen Kooperationsvertrag mit dem außerschulischen Partner über spezielle AG-Angebote. In diesem Vertrag finden sich regelmäßig Aussagen zu Angebotsinhalt, Vergütungshöhe, Rechnungslegung sowie Vorgaben zu AG-Umfang, Zeiten und vieles mehr. Dieser Vertrag wird regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen sein und ist damit auf eine Leistungserbringung ausgerichtet. Es ist wichtig eine klare Abgrenzung zwischen Kooperationsvertrag und Arbeitsvertrag zu ziehen bei selbstständig tätig werdenden Kooperationspartnern ohne eigenen Mitarbeiterpool und gesellschaftsrechtlicher Einordnung als Unternehmen oder Verein, um Konsequenzen und Weiterungen aus einem etwaigen faktisch bestehenden Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Dieses Risiko besteht insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Tätigkeit ausschließlich für einen Auftraggeber (Trägerverein).
In der Sekundarstufe I schließt häufig die Schulleitung, bevollmächtigt durch die Kommune, mit außerschulischen Partnern aus den Bereichen Bewegung, Kunst, Kultur, Medien, Umwelt usw. Verträge über die Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen des Ganztags ab. Hierbei gilt es ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung und Umsetzung der Verträge in der Praxis zu legen, sofern es sich um einzeln tätig werdende Personen handelt, um ungewollte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Weisungsbefugnis und des Direktionsrechts. Gleichwohl müssen natürlich die Besonderheiten des Ganztags mit den erlasslichen und schulgesetzlichen Vorgaben sowie die geltenden Regelungen vor Ort berücksichtigt werden (Ganztagskonzept, festgelegte Aufsichtsregelungen etc.).
(Sozial-)versicherungsrechtlichen Besonderheiten für „Künstler“ im Ganztag
Künstler die in der OGS im Rahmen von AGs oder Projekten tätig sind, sind über die Künstlersozialversicherung als Teil der deutschen Sozialversicherung, sozialversichert (Zweige Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Hierbei müssen jedoch nur die Hälfte der Beiträge von den Künstlern entrichtet werden, so dass eine Gleichstellung zu den Arbeitnehmern erfolgt. Voraussetzung ist, dass eine selbstständige künstlerische Tätigkeit als Beruf ausgeübt wird. Die andere Hälfte der Beiträge wird durch eine Abgabe der Unternehmen (sog. „Künstlersozialabgabe“), die eine künstlerische Leistung in Anspruch nehmen, sowie einen Bundeszuschuss finanziert.
Die Künstlersozialabgabe muss für die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen (u.a. Bereiche Musik, darstellende und bildende Kunst, Wort/ Publizistik, Web-Design) entrichtet werden. Durch diese Abgabe wird die Hälfte der Beiträge zur Künstlersozialversicherung gezahlt, so dass die dort versicherten Künstler wie reguläre Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung entrichten müssen. Die Künstlersozialabgabe betrifft auch den Offenen Ganztag, sofern Trägervereine, Künstler in den Angeboten der OGS einsetzen und hierbei künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen.
Ob eine Künstlersozialabgabe tatsächlich entrichtet werden muss, hängt entscheidend davon ab, dass eine künstlerische Leistung erbracht wird. Das bloße Durchführen einer Kreativ-AG z.B. unterfällt regelmäßig nicht der Abgabepflicht. Eine Verpflichtung zur Zahlung könnte dann entstehen, wenn z.B. künstlerisch schöpferisch durch den jeweiligen Künstler gearbeitet wird, etwa bei der Gestaltung eines Logos, schulischen Räumlichkeiten oder eines Flyers und dieses verwertet wird.