Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:
Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
"6.5. Jede Ganztagsschule entwickelt, auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner, ein Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG und § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG)."
Bezogen auf den Bereich der außerunterrichtlichen Angebote ist zu berücksichtigen, dass diese einerseits ein eigenständiges Profil haben (siehe Merkmale unter Punkt 3.1), andererseits aber inhaltlich-fachlich mit dem Unterrichtsbereich verknüpft sein sollten – auch wenn vielerorts aus schulorganisatorischen Gründen noch ein zeitliches additives Nacheinander von Unterricht und außerunterrichtlichem Angeboten vorherrscht. Das Ganztagskonzept muss beide Bereiche zusammen binden.
Bei der Entwicklung des Ganztagskonzeptes und hier insbesondere der außerunterrichtlichen Angebote sollten außerschulische Partner frühzeitig beteiligt werden, damit diese ihren gesetzlichen Auftrag (gemäß § 1 SGB VIII), ihre pädagogischen Zielsetzungen, ihr methodisches Know-how und ggf. auch Wissen über die Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen mit in die Konzeptentwicklung einbringen können. Insbesondere die außerschulischen Träger der Jugendhilfe – z.B. aus dem Bereich der Jugendarbeit – werden daran interessiert sein, ihr Bildungsprofil im Ganztag zur Geltung bringen zu wollen. Je nach jugendhilfepolitischen Schwerpunktsetzungen des zuständigen Jugendamtes (z.B. Mädchen- und Jungenförderung) kann es zudem sein, dass die örtlichen Träger als Kooperationspartner von Schulen den Auftrag haben, entsprechende Themen bei der Gestaltung des Ganztags mit einfließen zu lassen.
Zu empfehlen ist von daher, auch mit Blick auf die Ausführungen zu Punkt 4.1, eine Beteiligung des örtlich zuständigen Jugendamts an der Entwicklung des Ganztagskonzeptes, wenn dieses eine umfangreiche Mitwirkung von Trägern/Anbietern aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vorsieht. Auf jeden Fall sollte das fertige Ganztagskonzept dem Jugendamt zur Kenntnis zugeleitet werden. Geeignete Kontaktstellen können z.B., wenn es hier nicht schon fest vereinbarte Ansprechpartner (wie z.B. für den offenen Ganztag) gibt, die Jugendhilfeplanerinnen und Jugendhilfeplaner sein.
Auch bei der Überprüfung und Fortschreibung des Ganztagskonzeptes sind die außerschulischen Partner – natürlich entsprechend ihrer (Mit)Verantwortung für den Ganztag – zu beteiligen. Das betrifft die Träger der Angebote; das betrifft aber auch das Jugendamt, das im Rahmen der eigenen Weiterentwicklung der Jugendhilfelandschaft (z.B. über den Wirksamkeitsdialog) auch an der Qualitätsentwicklung interessiert sein wird und muss.