Kooperation

Ganztag in Nordrhein-Westfalen - ein Vorhaben auf Augenhöhe von Schule und Jugendhilfe

Wer sich mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Ganztagsschule oder eines anderen Ganztags- und Betreuungsangebot befasst, findet die rechtlichen Grundlagen sowohl im nordrhein-westfälischen Schulgesetz (SchulG NRW) als auch im Kinder- und Jugendhilferecht, dort insbesondere im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), einem Bundesgesetz, und seinen Ausführungsgesetzen, dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und dem Kinder- und Jugendfördergesetz (3.AG-KJHG-KFöG). Ganztag ist in Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Veranstaltung von Schule und Jugendhilfe oder etwas emphatischer: der Ort der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe auf „Augenhöhe". Ganztag ist Gegenstand von Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung. Rein schulische Angebote sind heute ebenso eine Ausnahme wie Angebote, die sich ausschließlich aus dem Jugendhilfebereich ableiten.

Der Vollständigkeit halber muss man ergänzen, dass bei der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe die Jugendhilfe oft als ein Teil für ein Ganzes genannt wird. An anderer Stelle gibt es Hinweise auf die Zusammenarbeit von Schule, Jugendhilfe, Kultur und Sport. An wiederum anderen Stellen werden auch weitere Partner, beispielsweise aus der Wirtschaft und dem Handwerk, aus den Bereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, aus ehrenamtlich tätigen Vereinen, genannt. Letztlich hat sich Schule seit der Einführung von Ganztagsangeboten deutlich für die Zusammenarbeit von außerschulischen Partnern geöffnet, die sich wiederum deutlich für die Schule geöffnet haben. Weder Schule noch Jugendhilfe noch die Bildungsarbeit der genannten weiteren Partner sind heute ohne den Ganztag in und im Umfeld von Schule vorstellbar.

Diese Entwicklung ist nicht nur eine nordrhein-westfälische Entwicklung. Allerdings gibt es in Nordrhein-Westfalen im Unterschied zu den anderen Ländern eine etablierte Kultur der „Augenhöhe", die sich auch in der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen niederschlägt. In anderen Ländern gibt es nach wie vor eine deutliche Dominanz des Schulbereichs, die gleichwohl zunehmend auf Probleme stößt, erstaunlicherweise nicht unbedingt in der unmittelbaren Zusammenarbeit von Lehrkräften und Fachkräften der Jugendhilfe, wohl aber in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Manche Schulleiterin und mancher Schulleiter sehen sich in anderen Ländern nach Vertragsabschluss mit einem außerschulischen Partner mit Fragen konfrontiert, die sie nicht vorausgesehen haben und eigenverantwortlich auch nicht lösen können.

Wer in einem Ganztagsangebot mit der Jugendhilfe kooperiert, sich aber ausschließlich auf Schulrecht verlässt, kommt mehr oder weniger automatisch in Konflikte. Dies betrifft beispielsweise Fragen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, des Vergaberechts und des Umsatzsteuerrechts. Unabhängig davon sind nach wie vor in allen Angeboten neben dem SGB VIII die verschiedenen anderen Sozialgesetzbücher von Bedeutung, so beispielsweise das SGB II im Hinblick auf die Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher, das SGB VII zum Versicherungsrecht oder SGB IX und XII im Hinblick auf die Förderung von Kindern mit Behinderungen. Jede Schulleiterin und jeder Schulleiter wäre überfordert, wenn man sie oder ihn mit diesen Fragen alleine ließe.

Die in Nordrhein-Westfalen inzwischen etablierte Herleitung des Ganztags sowohl aus dem Schulrecht als auch aus dem Jugendhilferecht hilft dabei, gerade in den genannten Konfliktbereichen viele Probleme zu lösen. Kern des nordrhein-westfälischen Modells ist die Aufteilung der Anstellungsträgerschaften für das im Ganztag tätige Personal. Das Land ist ausschließlich für die Anstellung von Lehrkräften und in Ausnahmefällen für auf Lehrerstellen beschäftigte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zuständig. Alle anderen im Ganztag tätigen Personen werden entweder von der Kommune als Schulträger oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von einem Träger der freien Jugendhilfe, des Sports, der kulturellen Bildung oder eines weiteren Bildungsangebots angestellt. Die Auswahl dieser Träger und seines Personals erfolgt dabei stets im Einvernehmen zwischen allen Beteiligten, d.h. der Schule, der Kommune und dem außerschulischen Träger.
Ein scheinbarer Nachteil dieses so genannten Träger-Modells besteht in der zum Teil nicht geregelten und nicht regelbaren einheitlichen und eindeutigen Dienst- und Fachaufsicht. Der Vorteil hingegen liegt darin, dass in Nordrhein-Westfalen keine Schule befürchten muss, über Verträge mit außerschulischen Partnern in Konflikte mit übergeordneten Regelungen zu geraten. Auch Kommunen und Träger haben keine derartigen Probleme zu befürchten. Darüber hinaus garantiert das nordrhein-westfälische Modell die so genannte „Augenhöhe" zwischen den Partnern, d.h. im Fall der Jugendhilfe die Autonomie der beteiligten Träger.

Gemeinsame Aufgabe

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"1.3 Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Sie soll fortgeführt und weiter intensiviert werden. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG)." 

Im Alltagssprachgebrauch wird Bildung oft genug allein der Schule, Erziehung und Betreuung jedoch allein der Jugendhilfe als Aufgabe zugeordnet. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Auch in den einschlägigen Gesetzeswerken von Schule und Jugendhilfe werden Bildung und Erziehung gleichermaßen als die zentrale Aufgabe beider Systeme verankert.

Inzwischen findet sich auch der Begriff der „Betreuung" im Schulrecht (siehe dazu § 9 Abs. 2 SchulG). Betreuung für Schulkinder findet außerhalb der Unterrichtszeiten inzwischen in der Regel unter dem Dach der Schule statt, sodass sich Bildung, Erziehung und Betreuung zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen, für das Schule und Jugendhilfe die gemeinsame Verantwortung übernehmen. Beiden Systemen gemeinsam ist schließlich der Gedanke der individuellen (eigentlich: individualisierenden) Förderung, d.i. der Gedanke der Orientierung des gemeinsam gelebten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzept am Wohl jedes einzelnen Kindes.

Das nordrhein-westfälische Schulgesetz hat die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe zu einem leitenden Prinzip erhoben. Satz 1 von Nummer 1.3 des Erlasses macht deutlich, dass die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe den Ganztag entscheidend prägt. In früheren Erlassen war die Rede von der „Zusammenführung" verschiedener Angebote aus Schule und Jugendhilfe. Damit war u.a. die Überführung der Horte in die Angebote der OGS gemeint. Alle folgenden Erlasse hatten eine identische Formulierung. Die aktuelle Formulierung stand erstmals im OGS-Erlass in der Fassung vom 25.1.2006. Sie wurde hier ein wenig erweitert und bildet die Vielfalt der mit Schule kooperierenden Partner ab. Sie ist als ein Bekenntnis zur Multiprofessionalität als Hauptmerkmal des Ganztags zu verstehen. Dies wird durch Satz 2 noch einmal unterstrichen.

Satz 3 ist eine deutliche Abgrenzung zu allen Trägern, die nicht gemeinwohlorientiert arbeiten. Die Beteiligung von kommerziellen Nachhilfeinstituten ist auch aus pädagogischen Erwägungen untersagt. In anderen Bereichen, beispielsweise bei Musikschulen, gibt es durchaus private Anbieter, die im Grundsatz kommerziell arbeiten, sich im Ganztag aber gleichwohl nur kostendeckend und nicht gewinnorientiert engagieren. Solche Angebote sind durchaus mit Angeboten einer öffentlichen Musikschule vergleichbar. Diese Anbieter sollen nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist auch hier große Vorsicht geboten. Die Beteiligung eines solchen Trägers muss sich an § 55 SchulG orientieren. Wirtschaftliche Betätigung in der Schule ist grundsätzlich verboten. Grundlegende Voraussetzung ist es, dass die Tätigkeit des außerschulischen Trägers sich an den Vorgaben des SGB VIII orientiert

Vergabe von Trägerschaften im Ganztag

Allgemeines

Grundsätzlich ist vor dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Schulträger, Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger zu überprüfen, ob dieser vergaberechtlich relevant und damit ausschreibungspflichtig ist. Die Prüfung, ob ein Vergabeverfahren durchzuführen und welche konkrete Verfahrensart im jeweiligen Fall gegebenenfalls einschlägig ist, obliegt den Kommunen, die ihre Vergabeverfahren selbstständig verantworten.

Im Vergaberecht sind vor allem die Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu berücksichtigen (vgl. hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Rahmenvorschriften Vergabeportal NRW).

Nach §§ 97 Abs. 1, 99, 103 Abs. 1 und 4 GWB muss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags – hier: über Dienstleistungen – ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts beschränkt sich auf den geplanten Neuabschluss eines Vertrages. Bestehende Verträge müssen, auch wenn sie als sogenannter „Altvertrag“ vor den letzten Vergaberechtsreformen geschlossen wurden, grundsätzlich nicht nochmals ausgeschrieben werden. Dies gilt auch für laufende Verträge, bei denen eine im Vertrag bereits angelegte Verlängerungsoption genutzt und der bisherige Vertrag durch Ausübung dieses Gestaltungsrechts automatisch verlängert wird. Möchten die Vertragsparteien hingegen wesentliche Vertragsbestandteile ändern, liegt ein ausschreibungspflichtiger Vorgang vor, da diese Konstellation mit dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichzustellen ist.

Ist hiernach im Falle eines geplanten Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung ein Vergabeverfahren durchzuführen, richtet sich die Art des Verfahrens danach, ob der Auftragswert bestimmte Schwellenwerte erreicht.

Nach der Novellierung des Vergaberechts in 2016 unterliegen soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU (z. B. administrative Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich; sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen von Jugendverbänden sowie sonstigen Organisationen und Vereinen) ab einem geschätzten Auftragswert von 750.000 € netto dem „Oberschwellenrecht“ (statt allgemein bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 209.000 €). In diesem Fall stellt die Vergabe einer Trägerschaft im Ganztag einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Satz 1 Nr. 4 GWB dar.

Im „Unterschwellenbereich“, also bei einem geschätzten Auftragswert unterhalb von 750.000 €, finden bis auf weiteres noch die Vorgaben des 1. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung – Teil A – (VOL/A) Anwendung, welche den Bestimmungen des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) zum Teil ähnlich sind, insgesamt aber geringere Anforderungen stellen als das „Oberschwellenrecht“. Im ersten Quartal 2018 ist in Nordrhein-Westfalen mit einer Ablösung der VOL/A durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu rechnen. Damit wird – trotz Beibehaltung gewisser Erleichterungen – ein stärkerer Gleichklang zwischen Ober- und Unterschwellenrecht hergestellt als bisher.

 

Hinweise zu den Verfahrensarten im Unterschwellenbereich:

Die VOL/A – Abschnitt 1 – unterscheidet hinsichtlich des Vergabeverfahrens (unterhalb der EU-Schwellenwerte) zwischen drei Verfahrensarten, Bei der Vergabe von Trägerschaften im Ganztag kommt vor allem (a) die öffentliche Ausschreibung und (b) die beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 3 (mit Teilnahmewettbewerb) oder (c) gemäß Abs. 4 (ohne Teilnahmewettbewerb) in Betracht. Ausnahmsweise ist auch (d) eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A möglich, sofern ein dort beschriebener Ausnahmetatbestand vorliegt.

a) Öffentliche Ausschreibung: Dies ist die vom Vergaberecht bisher präferierte Verfahrensart. Über die einschlägigen Vergabeplattformen und Bekanntmachungstools werden alle interessierten Unternehmen angesprochen. Nachteilig ist die hohe Formalität dieses Verfahrens und die unkalkulierbar hohe Zahl an Angeboten.

b) Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Eine beschränkte Ausschreibung ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb durchzuführen. Eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb spricht auf der ersten Stufe ebenso wie die öffentliche Ausschreibung alle potentiellen Bewerber an, woraufhin das Verfahren anschließend mit einer überschaubaren Zahl von Bietern fortgeführt werden kann (§ 3 Abs. 3 VOL/A).

c) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn eine vorangegangene öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hatte oder wenn der dem Auftraggeber oder den Bewerbern entstehende Aufwand unverhältnismäßig wäre (§ 3 Abs. 4 VOL/A).

d) Freihändige Vergabe: Die „freihändige“ Vergabe (Aufforderung an mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebots) verkürzt den Wettbewerb und ist daher nur unter den in § 3 Abs. 5 VOL/A geregelten Ausnahmetatbeständen zulässig. Grundsätzlich erfolgt auch die „freihändige“ Vergabe im Wettbewerb. Von diesem Wettbewerbsgebot gibt es Ausnahmen. Beispielsweise kann eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A, d.h. wenn für die Leistungserbringung nur ein Unternehmen in Betracht kommt, als „Direktvergabe“ durchgeführt werden (ohne Wettbewerb).

Bis zum Inkrafttreten der UVgO gilt grundsätzlich noch der in § 3 Abs. 2 VOL/A geregelte Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung. Die VOL/A lässt nur in „begründeten Ausnahmefällen“ eine vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abweichende Verfahrensart zu. Sobald die UVgO in NRW durch Landesgesetz, Verordnung oder Erlass für anwendbar erklärt wird, gibt es auch im NRW-Unterschwellenrecht keinen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung mehr.

 

Praxis-Tipps zum Verfahren im Unterschwellenbereich:

Wird ein Teilnehmerwettbewerb durchgeführt, so wird empfohlen, von der Möglichkeit der Erstellung eines umfassenden Anforderungsprofils Gebrauch zu machen, um gemäß § 3 Abs. 3 lit.a VOL/A eine etwaige besondere Eignung eines außerunterrichtlichen Trägers im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 VOL/A berücksichtigen und würdigen zu können.

Dieses Anforderungsprofil kann Eignungskriterien vorsehen, die dem Grundgedanken der späteren Kooperation, das heißt Zusammenarbeit auf Augenhöhe zwischen den Beteiligten (Schulträger, Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger), Rechnung tragen und die hierfür relevanten Merkmale des Ganztags aufgreifen. Mögliche Eignungskriterien können die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sowie die aktuelle Trägerschaft und die daraus resultierende Erfahrung mit einer bestimmten Zahl von Offenen Ganztagsschulen sein. Des Weiteren sind aber auch besondere pädagogische Aspekte (Ganztagsklassen, Rhythmisierung, Vernetzung, pädagogischer Mittagstisch, personelle Kontinuität, pädagogisches Gesamtkonzept etc.) als Eignungskriterien denkbar.

Der Zuschlag kann ggfs. im Anschluss an eine Präsentation der Bewerber vor dem Schulträger als Auftraggeber sowie Schulleitung und/oder Vertreter der Schulkonferenz als Repräsentanten der Schule erfolgen. Die Präsentation bietet die Möglichkeit, das Angebot zu erläutern, verständlich darzulegen und auf Verständnisprobleme einzugehen. Änderungen des Angebots sind im Rahmen oder in Folge einer Präsentation hingegen nur möglich, wenn ein Verfahren mit Verhandlungsspielraum gewählt wurde.

 

Hinweise zu den Verfahrensarten im Oberschwellenbereich (im Allgemeinen ab 209.000 €, bei „sozialen“ Dienstleistungen ab 750.000 €):

Im Oberschwellenbereich stehen neben dem (a) offenen Verfahren (EU-weite Ausschreibung) und (b) dem nicht offenen Verfahren bei sozialen und besonderen Dienstleistungen auch das (c) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, (d) der wettbewerbliche Dialog und (e) die Innovationspartnerschaft zur Verfügung (§§ 130 Abs. 1 GWB, 65 Abs. 1 VgV).

a) Offenes Verfahren: Beim offenen Verfahren (§ 119 Abs. 3 GWB) wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

b) Nicht offenes Verfahren: Beim nicht offenen Verfahren (§ 119 Abs. 4 GWB) wird hingegen nur eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven und transparenten, nicht diskriminierenden Kriterien ausgewählt (nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Mitwirkung am Teilnahmewettbewerb und nach Feststellung der Eignung). Die ausgewählten Bewerber werden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Anschließend werden die „Bewerber“ als „Bieter“ bezeichnet.

c) Verhandlungsverfahren: Im Verhandlungsverfahren gemäß § 119 Abs. 5 GWB wendet sich der öffentliche Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen, um mit Ihnen über die Angebote zu verhandeln. Im Einzelnen wird zwischen einem Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb unterschieden.

d) Wettbewerblicher Dialog: Ein weiteres europaweites Vergabeverfahren ist der wettbewerbliche Dialog (§§ 119 Abs. 6 GWB, 14 Abs. 3, 65 Abs. 1 VgV). Der Dialog besteht im Wesentlichen darin, dass der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage seiner Ziele mit den Unternehmen darüber verhandelt, wie im Einzelnen die Leistungserbringung aussehen sollte.

e) Innovationspartnerschaft: Ebenfalls bei einem europaweiten Vergabeverfahren wählbar ist die sogenannte Innovationspartnerschaft (§ 119 Abs.7 GWB). Hier kann im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb über Erst- und Folgeangebote mit den Unternehmen verhandelt werden. Der Innovationsgedanke steht deshalb im Mittelpunkt, weil Vergabestelle und Unternehmen dort, wo es noch keine auf dem Markt verfügbaren Produkte oder Problemlösungen gibt, solche Leistungen im Wege der Zusammenarbeit entwickeln können (§ 14 Abs. 3, 65 Abs. 1 VgV).

Gemäß § 119 Abs. 2 GWB ist nach der Vergaberechtsnovellierung bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts nunmehr eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgesehen.

Zusammenfassend ist für „soziale und besondere“ Dienstleistungen darauf hinzuweisen, dass

• ab dem Schwellenwert von 750.000 € Verfahrenserleichterungen gegenüber Ausschreibungen von anderen Liefer- und Dienstleistungen bestehen (§§ 64 bis 66 VGV).

• für alle Liefer- und Dienstleistungen im Oberschwellenbereich (bei allgemeinen Dienstleistungen ab 209.000 €, bei sozialen Dienstleistungen ab 750.000 €) durch die Reform des Vergaberechts eine gewisse Flexibilisierung bei den Zuschlagskriterien eingetreten ist (§ 58 VGV).

 

Praxis-Tipps zum Verfahren im Oberschwellenbereich:

Für die Vergabe von Trägerschaften im Ganztag stehen oberhalb der EU-Schwellenwerte wie bereits erwähnt das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft zur Verfügung. Die beiden zuletzt genannten Verfahrensarten wurden allerdings bisher nur selten durchgeführt, so dass auch nur geringe Erfahrungen mit diesen Verfahren vorliegen.

Dadurch, dass beim nicht offenen Verfahren zunächst „nur“ ein Teilnahmeantrag (mit Eignungsnachweis) eingereicht werden muss, ist die Hürde der sofortigen vollständigen Angebotseinreichung für mögliche OGS-Träger genommen. Die Angebotserstellung muss nunmehr erst nach Feststellung der Eignung und nach Aufforderung des Auftraggebers zur Angebotsabgabe erfolgen. Gleichzeitig verringert dies den anfänglichen Prüfaufwand beim Auftraggeber, der zunächst nur die Eignung prüfen muss. Sofern ein großer Teil der Interessenten nach Prüfung „geeignet“ ist und auch nicht aus anderen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen wird, kann es dazu kommen, dass der Prüfaufwand der Vergabestelle sich zwar auf zwei Phasen verteilt, insgesamt aber nicht wesentlich geringer ist als bei einem offenen Verfahren.

Gleiches gilt für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, bei dem ebenfalls zunächst ein Teilnahmeantrag (nebst Eignungsnachweis) genügt, um sich für das weitere Vergabeverfahren zu bewerben. Erst nach Prüfung und Feststellung der Eignung werden die ausgewählten Unternehmen / Träger zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Vorteil hierbei ist zudem, dass sodann über die Angebote verhandelt werden kann und Folgeangebote eingereicht werden können. Dabei darf grundsätzlich über alles verhandelt werden, mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.

Die Verhandlungen unterliegen dem Transparenzgebot (keine heimlichen Verhandlungen) und dem Gleichbehandlungsgebot (keine Bevorzugung bestimmter Unternehmen).

Die Inhalte der Leistungsbeschreibung können sich ebenfalls am Grundlagenerlass des MSW vom 23.12.2010 (BASS 12 – 63 Nr. 2) orientieren.

Kooperationsvereinbarungen

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"6.8 Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Der Schulträger beteiligt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt die Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der  Kooperationspartner sowie u.a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u.a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler."

Die Frage, wann eine Kooperationsvereinbarung – und zwischen welchen Partnern – sinnvoll ist, hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang und mit welchen Verantwortlichkeiten außerschulische Träger im Ganztag tätig sind. Von daher kann keine Standardvereinbarung („Vertragsvordruck“) vorgegeben werden, die immer anzuwenden wäre. Vielmehr sind auch hier die verantwortlichen Akteure gefordert, eine zum konkreten Einzelfall der jeweiligen Schule passende Lösung zu entwickeln.

Wichtig: Die Erarbeitung der passenden Kooperationsvereinbarung ist Gelingensbedingung für einen kooperativen Ganztag und von daher als Qualitätsentwicklungsschritt anzusehen, der gemeinsam von den im Erlass genannten Akteuren gestaltet werden muss. Es geht also um mehr als nur die Klärung einer Auftragslage (Wer führt welches Angebot zu ggf. welchem Preis durch?). Die Kooperationsvereinbarung zielt immer auf die dauerhafte Zusammenarbeit von Schule und ihren Partnern.

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass die schulischen Akteure (z.B. die Schulleitung) keine rechtsfähige Person darstellen, d.h. dass Kooperationsvereinbarungen mit Rechtscharakter formal nur zwischen dem jeweiligen Träger und/oder der freiberuflichen Fachkraft auf der einen Seite und der Kommune – die im Rahmen einer Kapitalisierung für die sachgemäße Verwendung der Mittel zuständig ist – als Auftraggeber auf der anderen Seite abgeschlossen werden können. Von kommunaler Seite wird oft das Schulverwaltungsamt als Auftraggeber auftreten; denkbar ist aber auch, dass dies über das Jugendamt erfolgt. – Eine mögliche Beauftragung der Schulleitung durch die Kommune zur Bewirtschaftung von kapitalisierten Mitteln und/oder der Beauftragung von Honorarkräften ist davon unbelassen. 

Die hier skizzierten Ausführungen basieren auf der Idee des sog. Trägermodells, d.h.: Es gibt einen hauptverantwortlichen außerschulischen Träger, der als „Generalunternehmer“ die Gesamtverantwortung für die außerunterrichtlichen Angebote übernimmt – finanziert durch (kapitalisierte) Landesmittel. In diesem Fall sollte die Kooperationsvereinbarung, die dann Vertragscharakter hat, sowohl von den rechtsfähigen Personen (Trägervertretung und Kommune) als auch von der Schulleitung unterzeichnet werden.

Werden für die Zusammenarbeit keine kapitalisierten Mittel eingesetzt und basiert diese demzufolge nur auf gegenseitig zur Verfügung gestellten unentgeltlichen Leistungen, so ist vom Grundsatz her kein rechtskräftiger Vertrag notwendig; in diesem Fall könnten Schulen und außerschulische Träger auch eine einfache Kooperationsvereinbarung abschließen. Zu empfehlen wäre gleichwohl, diese dem zuständigen Schulverwaltungsamt und/oder Jugendamt zur Kenntnis zu geben.

Sind an einer Schule verschiedene Träger und/oder Fachkräfte im Ganztag tätig, so wird es in der Regel nicht notwendig sein, über den jeweiligen konkreten Auftrag (z.B. in Form von Honorarvereinbarungen oder Werkverträgen) hinaus gehende Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Schließlich wäre noch die Konstellation denkbar – die allerdings unter Punkt 6.8 des Erlasses nicht im Vordergrund steht –, dass es zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Kommune (vertreten durch Schulverwaltungs- und/oder Jugendamt) kommt. Solche Vereinbarungen sind bereits vielerorts Praxis und regeln Umfang und Verfahrensabläufe der Zusammenarbeit in bestimmten Handlungs- und/oder Themenbereichen (z.B. im Bereich des Kinderschutzes).

Ungeachtet der hier skizzierten, möglichen Kooperationsformen und -bezüge sollen im Folgenden wesentliche Aspekte und Eckpunkte aufgelistet werden, die bei der Entwicklung von Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt werden können, aber eben nicht müssen. Dabei handelt es sich nicht um eine verbindliche Checkliste; die Fragestellungen dienen vielmehr dazu, die verschiedenen Interessenlagen, Ziele, gegenseitige Erwartungen, Rechte und Pflichten im Vorfeld einer Kooperation zu reflektieren und zu klären. Auch die Struktur ist nicht verbindlich; hier kann auch eine andere, z.B. an den Aufgaben der jeweiligen Partner orientierte Struktur gewählt werden. 


Zusammenarbeit und Mitwirkung in Gremien

Beteiligung des pädagogischen Personals in den schulischen Gremien

Ausgehend von dem Ziel einer Zusammenarbeit auf Augenhöhe aller beteiligten Akteure des Ganztags ist es notwendig auch Regelungen und Vereinbarungen zur Mitwirkung des pädagogischen Personals in den schulischen Gremien zu treffen. Die Grundsätze der Mitwirkungsmöglichkeiten können bereits im Kooperationsvertrag zwischen Schulträger, Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger festgelegt werden. Die konkreten Beteiligungsrechte bedürfen jedoch der Zustimmung der Schulkonferenz gemäß § 75 Abs.4 SchulG NRW, so dass eine solche konkrete Vereinbarung zwischen Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger entweder erst nach vorheriger Einwilligung der Schulkonferenz oder nachträglicher Genehmigung derselbigen geschlossen werden kann. Diese Vereinbarung sollte dann jedoch verbindlich auf die Geltung der Grundsätze des Kooperationsvertrages hinsichtlich der Mitwirkung verweisen und diese somit in die konkrete Vereinbarung implementieren.

Daran schließt sich nunmehr die Frage an, welche Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten überhaupt bestehen und verbindlich vereinbart werden können?

Der Grundlagenerlass verweist in den Punkten 6.7, 6.8, 6.9 ausdrücklich auf verschiedene Austausch- und Beteiligungsoptionen um eine bessere Vernetzung zwischen OGS und Schule und damit vor allem einen qualitativen ganzheitlich gedachten Ganztag zu ermöglichen. Die Regelungen des Grundlagenerlasses nehmen dabei Bezug auf das Schulgesetz NRW, dessen Vorschriften als höherrangiges Recht bei der Auslegung des Erlasses berücksichtigt werden müssen, um so eine einheitliche und transparente Umsetzung zu gewährleisten.

6.7 Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten.“

Diese Regelung beinhaltet zum einen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit aller beteiligten Personen sowie die Obliegenheit der Schulleitung für eine regelmäßige und fachgerechte Austauschmöglichkeit zwischen LehrerInnen und MitarbeiterInnen der außerunterrichtlichen Angebote zu sorgen. Für eine Umsetzung dieser Soll-Vorschrift können verschiedene Kommunikationsplattformen und Gremien geschaffen werden, deren Ziel eine vor allem inhaltlich-fachlich ausgerichtete Vernetzung ist.

6.8 Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. (…)

Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u.a. (…) erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.“

6.9 Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner (§ 75 Absatz 4 SchulG). Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vertreterinnen und Vertreter außerunterrichtlicher Angebote in Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Absatz 7 SchulG, 68 Absatz 4 SchulG, 75 Absatz 4 SchulG).“

Zum einen ermöglicht der Erlass die Vereinbarung erweiterter Mitwirkungsmöglichkeiten und besonderer Mitwirkungsregelungen. Dies bedeutet, dass neben den im Schulgesetz vorgesehen Beteiligungsrechten auch weitere Mitwirkungsvereinbarungen getroffen werden können, die auf die besonderen Bedürfnisse des Ganztags und die Zusammenarbeit vor Ort zugeschnitten sind. Allerdings müssen sich solche „neuen“ Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Grundsätze des Schulgesetzes bewegen und können diese nicht abbedingen. Es ist also in jedem Einzelfall zu überlegen, ob die schulgesetzlichen Grundsätze und Zuständigkeitsbereiche tangiert oder sogar durch die jeweilige neue Mitwirkungsvereinbarung abbedungen werden würden, die dann unwirksam und somit nicht rechtsverbindlich werden könnte. Die Regelung in 6.9 des Grundlagenerlasses hat dabei vor allem die Einrichtung neuer Gremien und Ausschüsse für einen umfassenden Austausch, Evaluation, Vernetzung und Qualitätssicherung im Blick, die Fragen des Ganztags und nicht z.B. Rechte der Schul- oder Lehrerkonferenz und deren Entscheidungs- und Zuständigkeitsbereich betreffen.

Darüber hinaus verweist Punkt 6.9 des Grundlagenerlasses auf Vorschriften des Schulgesetzes NRW, nach denen die Beteiligung des außerunterrichtlichen Trägers und dessen pädagogischen Personals im Rahmen des Schulgesetzes in den allgemeinen regulären Gremien der Schule möglich ist.

"§ 66 SchulG NRW

(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen."

§ 66 Abs.7 SchulG NRW ermöglicht die Berufung von VertreterInnen schulergänzender Angebote sowie von Personen aus dem schulischem Umfeld als beratende Mitglieder. Nach Sinn und Zweck außerunterrichtlicher Angebote und dem vor allem in der OGS im Vordergrund stehenden ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag, lassen deutlich werden, dass diese Angebote sogar mehr sind als nur schulergänzend oder aus dem schulischem Umfeld stammend, so dass sie als „Plus“ des in der Regelung genannten Personenkreises erst recht vom Anwendungsbereich des § 66 Abs.7 SchulG NRW erfasst sind (vgl. Grundlagenerlass 9.1[2]). Damit kann die Schulkonferenz insbesondere VertreterInnen des außerunterrichtlichen Trägers als beratende Mitglieder in die Schulkonferenz berufen. Mitwirkungsrechte in Form eines Stimmrechts sind jedoch nicht von dem Regelungsgehalt der Norm erfasst.

"§ 68 SchulG NRW Lehrerkonferenz

(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. (…)

(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören."

Aus § 68 Abs.1 SchulG NRW ergibt sich zunächst eindeutig, dass nur LehrerInnen und das (sozial-) pädagogische Personal nach § 58 SchulG NRW, das im Landesdienst steht, Mitglieder der Lehrerkonferenz sein können. Der Sinn der Einschränkung auf den genannten Personenkreis ergibt sich dabei primär aus den in § 68 Abs.3 SchulG NRW festgelegten Entscheidungs- und Zuständigkeitskompetenzen. Die pädagogischen Kräfte des außerunterrichtlichen Trägers sind folglich von der Mitgliedschaft in der Lehrerkonferenz ausgeschlossen. Auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint im Folgenden § 68 Abs.4 SchulG NRW, der es der Lehrerkonferenz ermöglicht (sozial-)pädagogische Kräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, als VertreterInnen für die Gruppe der LehrerInnen in der Schulkonferenz zu wählen, obwohl diese nach § 68 Abs.1 SchulG NRW nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die (sozial-)pädagogischen Kräfte damit nicht etwa Mitglied der Lehrerkonferenz werden und ein Stimmrecht in dieser erhalten. Vielmehr können sie durch die Wahl als VertreterIn für die LehrerInnen in die Schulkonferenz entsandt werden und erhalten über diesen Weg dann ein Stimmrecht in der Schulkonferenz. Damit kann also auch das pädagogische Personal des außerunterrichtlichen Trägers stimmberechtigt in der Schulkonferenz teilnehmen, wenn die betreffende Person von der Lehrerkonferenz als Vertretung gewählt und entsandt wird. Wichtig ist hierbei, dass damit nicht das Stimmrechtsverhältnis nach § 66 SchulG NRW verändert und der Anteil der Stimmen der Lehrervertreter erhöht wird, sondern dass durch die Wahl und Entsendung einer Kraft des pädagogischen Personals des außerunterrichtlichen Trägers in die Schulkonferenz, die vorher festgelegte Stimmrechtsanzahl der Gruppe der LehrervertreterInnen gleich bleibt, also die betreffende Person eine reguläre „Lehrerstimme“ wahrnimmt. Hintergrund dieser Regelung ist es, das Stimmgleichgewicht der Schulkonferenz und die paritätische Verteilung der Stimmen auf Eltern und LehrerInnen zu bewahren.

Neben dem allgemeinen pädagogischen Personal des außerunterrichtlichen Trägers, fallen auch die auf Grundlage des Bildungs- und Teilhabepakets eingerichteten und bewilligten SchulsozialarbeiterInnen, die beim außerunterrichtlichen Träger angestellt sind, in den Anwendungsbereich des § 68 Abs.4 S.2 SchulG NRW und können über den erläuterten Weg stimmberechtigt an der Schulkonferenz teilnehmen. Eine Berufung als beratendes Mitglied der Schulkonferenz ist entsprechend § 66 Abs.7 SchulG NRW natürlich auch möglich.

 

Beteiligung der schulischen Akteure in Gremien der außerunterrichtlichen Partner


Empfohlen wird darüber hinaus zu klären, welche Mitwirkungsmöglichkeiten es für die schulischen Akteure (z.B. die Schulleitung oder die Ganztagskoordinatorin/ den Ganztagskoordinator der Schule) in den Gremien der außerunterrichtlichen Partner gibt. Denn: Auch hier finden Klärungen und Richtungsnetscheidungen darüber statt, welche Bedarfe Kinder und Jugendliche haben, welche zusätzlichen Angebote ggf. in den Sozialräumen notwendig sind und/ oder welche Ressourcen bereitgestellt werden. 

Bezogen auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe betrifft das die Gremien der freien Träger (z.B. Jahreshauptversammlungen der Trägervereine) sowie die der Jugendämter (z.B. Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII, Stadtteil-/ Sozialraumkonferenzen). 



[1] § 75 SchulG NRW Besondere Formen der Mitwirkung

(4) An Offenen Ganztagsschulen (§9 Abs.3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

[2] 9. Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz

9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.

[3] § 58 SchulG NRW Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. (…)

Vereinsrecht für Schulfördervereine

In den meisten Grundschulen gibt es Schulfördervereine, die sich oft aus Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, ehemaligen Schüler(inne)n und anderen engagierten Bürger(inne)n zusammensetzen und den gemeinsamen Zweck verfolgen die jeweilige Schule und deren Anliegen zu unterstützen. Die Förderung dieses gemeinsamen Zwecks geschieht durch Mittelbeschaffung. Dadurch unterscheidet sich der Förderverein vom klassischen Verein insoweit, dass bei ihm der Schwerpunkt der Fördertätigkeit auf der finanziellen Unterstützung der Schule liegt und nicht auf einem handlungsorientierten Zweck wie zum Beispiel bei einem Sportverein, dessen Zweck es ist, eine bestimmte Sportart zu fördern. Durch den Ganztag, hat sich diese Zweckverfolgung jedoch verschoben: Nunmehr übernehmen neben den freien Trägern der Jugendhilfe auch Schulfördervereine Trägerschaften für außerunterrichtliche Angebote im Ganztag. Das heißt: sie schließen Kooperationsverträge mit der Stadt und der Schulleitung, stellen Betreuungspersonal ein, verwalten sowie verausgaben die Fördermittel  des Landes für den Ganztag und erstellen hierüber Verwendungsnachweise. Diese Verschiebung von einer reinen „Geldsammelstelle“ hin zur Wahrnehmung eines Auftrages hinsichtlich Betreuung, Bildung und Erziehung hat verschiedene praktische und rechtliche Folgen. Aus diesem Grund soll im Folgenden auf verschiedene rechtliche Frage- und Problemstellungen hingewiesen und Lösungsansätze aufgezeigt werden, die für eine umfassende Wahrnehmung des genannten Auftrags im Hinblick auf die Gestaltung des Ganztags empfehlenswert sind.

Für Schulfördervereine gelten die allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen, die sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch in der Abgabenordnung und anderen Gesetzen wiederfinden. Vergleichbares gilt für Elterninitiativen, die in Vereinsform arbeiten.

Gemeinnützigkeit

Schulfördervereine verfolgen als Träger eines Ganztagsbetriebes einen gemeinnützigen Zweck, nämlich die Förderung von Bildung und Erziehung. Das Merkmal der Gemeinnützigkeit ist dabei von erheblicher Bedeutung, da dem Verein Steuervergünstigungen zu Gute kommen, wenn er einen gemeinnützigen Zweck im oben genannten Sinne in seiner Satzung festgeschrieben hat.

Hierzu zählen unter anderem folgende Vorteile:

Um die steuerlichen Vergünstigungen tatsächlich beanspruchen zu können, muss eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erfolgen. Dabei setzt die Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne gemäß § 51 Abgabenordnung (AO) folgende Kriterien voraus:

Die  Förderung der Allgemeinheit wird bei der Trägerschaft des Ganztagsbetriebes konkret durch die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 II Nr.4 AO gewährleistet. Die gesamte Tätigkeit des Schulfördervereins muss ausschließlich auf die Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit beinhaltet, dass die Zweckverwirklichung nur durch den Schulförderverein selbst und nicht etwa durch Dritte geschieht. Das Kriterium der Selbstlosigkeit ist dann erfüllt, wenn die Mittel des Vereins nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet und dabei nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.  Das bedeutet nicht, dass der Schulförderverein nicht auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO, also Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht, führen darf. Vielmehr ist dies neben der gemeinnützigen steuerbegünstigten Tätigkeit zulässig, führt aber dazu, dass dann der Verein gemäß § 64 I AO nicht steuerbegünstigt ist. Außerdem darf das Führen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht überwiegen oder gar das Gesamtbild des Vereins bei einer Gesamtbetrachtung prägen (BFH-Urteil vom 15.7.1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162).  Allerdings wurde seitens des Gesetzgebers einer Freigrenze aus geschäftlichen Betätigungen mit § 64 III AO eingeführt, die bei 35.000 € Einnahmen per annum liegt und aus welcher folgt, dass nur beim Überschreiten dieser ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen wird. Bis zu dieser Grenze ist die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer einschlägig.

Darüber hinaus müssen die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden (Gebot der steuerbegünstigten Mittelverwendung). Außerdem  darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen eine Begünstigung erfahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO dürfen bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks die vorhandenen Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). § 61 Abs. 1 AO verlangt eine Festlegung der vorgenannten Vermögensbindung in der Satzung. Der Grundsatz der Vermögensbindung soll sicherstellen, dass Vermögen, das die Körperschaft aufgrund der steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, auch für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (BFH Beschluss vom 30.10.2001, V B 142/01, BFH/NV 2002, 309; BFH Beschluss vom 12.10.2010 I R 59/ 09 Rn 24).

Für die Verwendungsnachweise, die ein Förderverein der Kommune zum Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Ganztagsmittel, vorzulegen hat, gilt, das Ausgaben für den Ganztag von Ausgaben zu anderen Zwecken zu trennen sind.

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Ein weiterer steuerlicher Vorteil ist die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies setzt jedoch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das zuständige Jugendamt voraus. (vgl. Umsatzsteuerrechtliche Bewertung von Ganztagsangeboten in der Schule)

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 75 I SGB VIII normiert. Dabei ist zwischen einer Ermessensentscheidung des Jugendamtes (§ 75 I  SGB VIII) und einem Rechtsanspruch (§ 75 II SGB VIII) zu unterscheiden. Die inhaltlichen Anforderungen sind dabei identisch, jedoch setzt der Rechtsanspruch nach Abs.2 zusätzlich eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe voraus. Die Kriterien für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe lauten gemäß § 75 I Nr.1-4 SGB VIII:

  • Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
  • Verfolgung gemeinnütziger Ziele
  • Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe auf Grund fachlicher und personeller Kompetenz
  • Verfassungsgewähr

Zunächst muss die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe erfolgen und auf die insbesondere in § 1 III SGB VIII Ziele gerichtet sein:

" § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.

junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

3.

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4.

dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."

Um das Vorliegen der Verfolgung von gemeinnützigen Zielen bejahen zu können, ist eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nach den oben genannten Kriterien nicht zwingend notwendig. Allerdings müssen bei fehlender Anerkennung durch das Finanzamt sowohl durch die Satzung des Vereins als auch durch weitere Nachweise dargelegt werden, dass die Tätigkeit nicht ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Hinsichtlich des qualitativen Merkmals der Erwartung der Aufgabenerfüllung durch kontinuierliche fachliche und personelle Kompetenz, findet eine Prognoseentscheidung statt. Dafür müssen inhaltliche Konzepte für Personal, Raumgestaltung und Finanzierung dargelegt werden, damit gewährleistet wird, dass die Aufgabenerfüllung tatsächlich zu erwarten ist auf Grund einer fundierten Absicherung der Konzepte und Verfahren. Nach § 72 I SGB VIII dürfen bezüglich des Personalkonzepts nur Personen beschäftigt werden, die sich ihrer Persönlichkeit nach für die Aufgabe eignen. Die Eignung ist unter anderem durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne von § 30a BZRG sicherzustellen.

Die Verfassungsgewähr bezieht sich auf ein positives Wirken des Vereins im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie. Dies ist dann zu verneinen, wenn sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art.9 II GG richtet (Wiesner SGB VIII § 74 I Nr.5 SGB VIII Rn 22).

Das Anerkennungsverfahren differiert in den Bundesländern in Ermangelung einer bundeseinheitlichen Regelung. In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren in § 25 AG-KJHG geregelt.

"§ 25 AG-KJHG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Öffentliche Anerkennung

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind

1.das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,

2.das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Landesjugendamtes hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist. Gehören diese zu demselben Kreis, ist an Stelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig,

3.die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist sowie in allen übrigen Fällen."

Betonenswert an dieser Stelle ist im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren sind § 75 III SGB VIII sowie § 25 II AG-KJHG, die unter anderem die auf Bundes- bzw. Landesebene zusammengeschlossene Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger der freien Jugendhilfe gesetzlich ohne weitere Prüfung anerkennen.  Die gesetzliche Anerkennung beruht auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Kreis von Verbänden auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation und Tradition privilegierungswürdig sind. Auf Bundesebene zusammengeschlossene Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:

  • Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband
  • Die Arbeiterwohlfahrt
  • Der Deutsche-Caritas-Verband
  • Das Deutsche Rote Kreuz
  • Das Diakonische Werk
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

Bei der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird von den zuständigen Behörden positiv berücksichtigt, wenn ein Verein sich einem dieser Dachverbände angeschlossen hat, da diese die Aufnahme eines Vereins in den Verband von verschiedenen Prüfungen wie z.B. der Satzung als auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit, abhängig machen. Auch bieten die Dachverbände hinsichtlich der Nachhaltigkeit der fachlichen und personellen Kompetenz viele Informationsangebote und Beratungsmöglichkeiten für die ihnen angeschlossenen Vereine an, die dazu beitragen die Arbeit im Ganztag zu verbessern und einen Qualitätsstandard zu etablieren.  Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert aus Sicht jeden Vereins, der Träger des Ganztags ist, eine Mitgliedschaft in einem Dachverband in Erwägung zu ziehen.

Mitgliedschaftsmodelle beim Sport im Ganztag

Bei den im Zusammenwirken mit Landessportbund/Sportjugend Nordrhein-Westfalen erprobten Mitgliedschaftsmodellen wird von Sportvereinen den Schülerinnen und Schülern für die Dauer des mit der Schule/Träger abgestimmten BeSS-Angebotes eine freiwillige Vereinsmitgliedschaft ermöglicht, die anschließend weitergeführt werden kann. Die Vergütung für das Angebot wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem Sportverein und dem Träger des Ganztags/Schulleitung vereinbart. Hierbei wird so verfahren, dass von einem fiktiven Mitgliedsbeitrag ausgegangen wird, um die Höhe der Finanzierung zu berechnen. Als Orientierungsgröße dient der übliche Mitgliedsbeitrag des Sportvereins. Der Sportverein erhält pro teilnehmendem/r Schüler/Schülerin einen Festbetrag von X Euro pro Schuljahr. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass das Kind auch temporär Mitglied des Vereins wird.

Kindesschutz in der Ganztagsschule

Kindesschutz in der Ganztagsschule

Art. 6 Abs.2 S.1 GG

„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Art.6 Abs.2 S.1 GG sieht eine Koppelung von Elternrecht und Elternpflicht vor, die es so in keinem anderen Grundrecht gibt. Eltern sind danach zur Pflege und Erziehung ihres Kindes berechtigt, gleichzeitig aber auch verpflichtet. Das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht beinhaltet auch ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Hierdurch wird das sogenannte Elternprimat festgelegt, wonach Eltern primär für die Erziehung ihres Kindes verantwortlich sind und der Staat nicht als gleichgeordneter Erzieher auftritt. Das Elternrecht bietet somit einen „Freiraum der elterlichen Betätigung“ (BVerfGE 24,119,138), ohne dass ein staatlicher Eingriff zulässig wäre. Ziel der Erziehung soll das Wohl des Kindes und die Ermöglichung der Persönlichkeitsentfaltung sein. Das Kindeswohl ist dabei Ausprägung der in Art.1 S.1 GG verankerten Menschenwürde. Das Kind ist deshalb „nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“(BVerfGE 121, 69, 93). Das Elternrecht ist damit ein dienendes Grundrecht und eine treuhänderisch anvertraute Freiheit (BVerfGE 59, 360, 376). Besser und passender ist es somit von Elternverantwortung zu sprechen.

Art.6 Abs.2 S.2 GG normiert das sogenannte „Staatliche Wächteramt“:

Danach hat die staatliche Gemeinschaft die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung gerecht werden. Entziehen sich Eltern ihrer Verantwortung und ist das Wohl des Kindes gefährdet, muss der Staat durch seine handelnden Institutionen eingreifen. Zur staatlichen Gemeinschaft gehören neben Jugendamt und Familiengericht auch alle weiteren Organe staatlicher Gewalt und folglich auch Schule, Polizei, Sozialleistungsbehörden. Die staatliche Schutzpflicht aus Art.6 Abs.2 S.2 GG wird durch Gesetze konkretisiert und erlaubt somit konkrete Aufgaben und Handlungsbefugnisse.

Der Maßnahmenkatalog des § 1666 BGB sieht dabei zweierlei grundsätzliche Reaktionsmöglichkeiten der staatlichen Gemeinschaft vor bei einer Gefährdungslage:

1. Hilfe- und Unterstützungsleistungen

2. hoheitlicher Eingriff in das elterliche Sorgerecht

Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen sind dabei grundsätzlich vorrangig. Erst wenn durch sie nicht möglich ist, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, kommt ein staatlicher Eingriff zulässigerweise in Betracht. Zu den möglichen Hilfeleistungen zählen unter anderem die Unterstützung durch das Familiengericht, Beistandschaft des Jugendamtes, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Erst wenn diese Maßnahmen alle nicht mehr greifen, kommt ein Entzug des Sorgerechts in Betracht.

Dabei ist die Zuständigkeit grundsätzlich wie folgt geregelt:

1. Jugendhilfe: Einschätzung Gefährdung, Hilfegewährung

2. Familiengericht: Entscheidungen hinsichtlich elterlicher Sorge

Bevor staatliche Hilfe-, Unterstützungs- oder Eingriffsmaßnahmen in das elterliche Erziehungsrecht auf Grund einer Kindeswohlgefährdung in Betracht kommen, muss eine solche Gefährdungslage zunächst vorliegen. Eine eindeutige rechtliche Definition des Begriffs der Kindeswohlgefährdung gibt es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende ausfüllungsbedürftige und im Einzelfall zu prüfende Definitionserklärung im Rahmen einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht:

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist gegeben, wenn eine gegenwärtige, in einem solchem Maße vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (BGH Beschluss vom 14.07.1956 AZ: IVZB 32/56, FamRZ 1956, 350)

In Praxis und Literatur haben sich vier Kategorien der Formen von Kindeswohlgefährdungen herausgebildet, die nicht einzeln auftreten müssen, sondern bei denen es auch Überschneidungen geben kann:

• Kindesvernachlässigung: chronischer Zustand der Mangelversorgung des Kindes (Erziehungsberechtigte als Vernachlässigende)

• Körperliche Misshandlung

• Seelische Misshandlung

• Sexueller Missbrauch

Um einen verstärkten Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten trat 2012 das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Dieses fußt auf den beiden tragenden Säulen der Prävention (Vorbeugung) und Intervention (Eingriff). Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden exemplarisch aufgelistet und den beiden Säulen zugeordnet:

1. Säule: Prävention

• Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung nach § 1 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz)

• Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz nach § 3 KKG • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (auch für ehrenamtliche und nebenberuflich tätige Personen) nach § 72 a SGB VIII

• Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII

2. Säule: Intervention

• Erörterungspflicht für Lehrkräfte mit Kindern und Jugendlichen und ggfs. den Personenberechtigten bei gewichtigen Anhaltspunkten/ Hinwirkungsgebot auf die Inanspruchnahme von Hilfen durch Lehrkräfte § 4 Abs.1 KKG

• Fachberatung für Geheimnisträger bei vermuteter Kindeswohlgefährdung § 4 Abs.2 KKG

• Informationsweitergabe u.U. ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten sowie dem damit verbundenen Datenschutz § 4 Abs. 3 KKG

Im Bereich sexualisierte Gewalt sind besonders die Regelungen zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis sowie zum Tätigkeitsausschluss für Ganztagsschulen von Bedeutung.

BASS 12-63 Nr.2 7.7 Das Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen, die in Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen gilt § 72 a SGB VIII.

Hiernach müssen auch für die außerunterrichtlichen Angebote an einer Schule entsprechende Führungszeugnisse vorgelegt werden. In der Praxis gelingt dies zum einen durch die Kooperationsvereinbarungen der OGS-Träger mit dem Schulträger und der jeweiligen Schule, in denen der der OGS-Träger zusichert, vor der ersten Arbeitsaufnahme sowie danach in regelmäßigen Abständen sich von seinem Personal ein solches erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Des Weiteren werden vielfach Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem OGS-Träger (idR staatlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe) gemäß § 72 a Abs.2 SGB VIII geschlossen, die sicherstellen, dass im Offenen Ganztag keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer in § 72 a Abs.1 SGB VIII aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Darüber hinaus sichert der OGS-Träger regelmäßig zu, in seinen Verträgen mit anderen außerschulischen Partnern wie z.B. Sportvereinen oder Musikschulen, die AG-Angebote vorhalten oder Projekte durchführen, ebenfalls eine Zusicherungsklausel für die dort tätigen Personen aufzunehmen. Werden ehrenamtlich tätige Personen in den Offenen Ganztag eingebunden, so können diese eine Kostenbefreiung hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses beantragen. Ansonsten fällt für die Ausstellung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses eine Gebühr von z.Zt. 13 € an.

Weitere Infos sowie den Online-Antrag für das Führungszeugnis finden Sie unter:

https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Für den Umgang mit dem Thema „Kindesschutz“ ist es unerlässlich, verlässliche und handlungssichere Warn-, Dokumentations- und Vorgehenssysteme in der Offenen Ganztagsschule unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren unter Einbindung aller in der Schule tätigen Personen.

Es gilt die Regelung des § 42 Abs.6 SchulG NRW umfassend zu beachten:

(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

Sollte ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bestehen, entscheidet die Schule, repräsentiert durch die Schulleitung gemäß § 59 Abs.2 S.1 SchulG NRW, welche Stellen sie informiert und einbezieht.

Dabei gilt:

BASS 18-02 Nr.1 3.2.6

Gefährdung des Kindeswohls (…) Lehrkräfte, die einen derartigen Verdacht haben, informieren die Schulleitung unverzüglich. Sofern ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Personensorgeberechtigten keinen Erfolg verspricht – u.a. soll hierbei auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden – und eine Gefährdung auf andere Weise nicht abzuwenden ist und somit ein Tätigwerden des Jugendamtes als erforderlich erachtet wird, ist die Lehrkraft beziehungsweise die Schulleitung befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Vorab sind die Betroffenen hierüber in Kenntnis zu setzen, sofern damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie staatliche anerkannte Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung feststellen, gilt dies entsprechend.

 

Auszug aus Heft 29 „Kinderschutz heißt auch Jugendliche schützen“ (Bücken / Fiegenbaum 2015. S.102-107)

Gefährdungslagen lassen sich in Anlehnung an Kindler und Lillig (2010) grob in zwei Kategorien einteilen:

Klassische Gefährdungslagen und speziell in Bezug auf Jugendliche Gefährdung durch Transaktion. Klassische Gefährdungslagen sind Gefährdungen, die durch das direkte Tun oder Unterlassen der Eltern entstehen, also wenn Eltern die Rechte der Minderjährigen massiv missachten. Hierzu zählen Misshandlung, Vernachlässigung oder (sexualisierte) Gewalt, die Kinder und Jugendliche im familiären Kontext erleben, aber auch das Miterleben häuslicher Gewalt zwischen Erwachsenen oder von massiven Erwachsenenkonflikten um ihre Person. Für das Jugendalter stellen darüber hinaus „Autonomiekonflikte“ eine für spezifische Form klassischer Gefährdungen dar. Damit sind nicht die für die Pubertät typischen Konflikte zwischen Eltern und Jugendlichen gemeint, die auch in der Schule wahrnehmbar sind und ggf. erhebliche Auswirkungen auf das Verhalten dort haben können. Es geht vielmehr um die die fortdauernde Missachtung der zunehmenden Rechte und Bedürfnisse eines/einer Jugendlichen, die Wahl von Partnerinnen oder Partnern, Freundinnen und Freunden, Freizeitinteressen, von Ausbildung, Beruf und Lebensstil nach den eigenen Vorstellungen zu treffen. Von Autonomiekonflikten im Sinne einer Gefährdung kann demnach gesprochen werden, wenn das Auseinanderklaffen der Lebenslaufvorstellungen von Eltern und ihrem Kind (‚Jugendlichen‘) gewaltförmig ausgetragen wird oder von den Erziehungsberechtigten dabei ein hohes Maß an psychischem Zwang eingesetzt wird (vgl. Münder et al. 2000: 61). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Jugendlichen aufgrund der Verletzung familiärer Ehrvorstellungen Gewalt angedroht wird oder bei (drohender) Zwangsverheiratung. Ein Autonomiekonflikt liegt aber auch vor, wenn die Ablösung einer/eines Jugendlichen dadurch verhindert wird, dass er oder sie dazu gezwungen wird, Verantwortung und Pflichten im elterlichen Haushalt oder die Versorgung der Eltern oder jüngerer Geschwister zu übernehmen, also unfreiwillig in eine altersuntypische Versorgungs- und Erwachsenenrolle gedrängt wird, die häufig überfordert. Gefährdungen durch Transaktion entstehen durch das Handeln oder Unterlassen der Jugendlichen selbst. Sie treten ein, wenn der oder die betroffene Jugendliche ein problematisches oder riskantes Verhalten zeigt und Eltern darauf unzureichend, unangemessen oder gar nicht reagieren. In Anlehnung an Lillig (2014: 35 ff.) lässt sich das an einigen Beispielen verdeutlichen: Eine im Jugendalter ausgebildete Sucht führt beispielsweise bei 50 % der Betroffenen zu erheblichen Schwierigkeiten im jungen Erwachsenenalter – und zwar auch, wenn Therapieversuche unternommen wurden. Der Verlauf ohne Therapieversuche dürfte entsprechend noch ungünstiger sein. Eine beginnende Sucht kann also als Problemverhalten bezeichnet werden, das erstens mit ziemlicher Sicherheit eine Schädigung der weiteren Entwicklung nach sich zieht und das zweitens ein Eingreifen der Sorgeverantwortlichen dringend erfordert. Für einen experimentierenden Gebrauch von Suchtmitteln, insbesondere Alkohol, gilt dies jedoch nicht (vgl. ebd.). Delinquentes Verhalten – einschließlich einzelner Körperverletzungsdelikte – zählt ebenfalls nicht per se zu den Problemverhaltensweisen, die mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung auf dem weiteren Lebensweg erwarten lassen. Dennoch verlangen derartige Regelübertretungen nach Reaktionen bzw. Sanktionen (vgl. ebd.). Anders ist es jedoch, wenn ein Jugendlicher. Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es sich um ein tief eingeübtes aggressives Verhaltensmuster handelt, das eine erhebliche Entwicklungsbeeinträchtigung sehr wohl erwarten lässt. Erfolgt hier keine oder nur eine unzureichende oder grob unangemessene elterliche Reaktion (z. B. durch Schläge), rechtfertigt das die Aktivierung des Schutzauftrags und ggf. familiengerichtliche Eingriffe. Ein für Lehr- und Fachkräfte im Alltag sehr präsentes Thema und häufiges Problemverhalten Jugendlicher ist Schulabsentismus. Dass Jugendliche mitunter ihre Lebenschancen einschränken, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, steht außer Frage. Tritt Schulabsentismus aber als isoliertes Problem auf, ist jedoch nicht von einer Gefährdung auszugehen, denn Längsschnittstudien (vgl. Gaupp/Braun 2006) zeigen eine erhebliche Schädigung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung in der Mehrheit der Fälle nicht zu erwarten ist (vgl. Gaupp/Braun 2006). Anders verhält es sich, wenn der Schulabsentismus nur ein kleiner Teil aus einem Gesamtkomplex problematischer Verhaltensweisen oder Ausdruck einer generellen elterlichen Ablehnung der Schule ist. Dann bedarf es also des Blicks auf den Einzelfall und die Lebenssituation des/der betroffenen Jugendlichen.

Weitere Materialien finden Sie unter:

http://www.ganztag-nrw.de/information/themenschwerpunkte/kinderschutz/

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