Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:
Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
"8.1 Elternbeiträge können nur für freiwillige Angebote erhoben werden, nicht jedoch für verpflichtende Angebote."
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist § 5 Abs.2 KiBiZ (Kinderbildungsgesetz):
"§ 5 Angebote für Schulkinder
(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigem Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.
(2) Der Schulträger oder Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen."
Zu den verpflichtenden Angeboten gehören die Zeiten, die man in der Schule bleiben muss, weil beispielsweise Unterricht oder verpflichtende ergänzende Angebote stattfinden. Freiwillig sind nur Angebote, bei denen man sich an- bzw. abmelden kann.
- In einer gebundenen Ganztagsschule ist eine Abmeldung nur bei freiwilligen Bestandteilen des Ganztags möglich, dort allerdings jederzeit. Zu den freiwilligen Bestandteilen können beispielsweise Angebote von Musikschulen, Jugendkunstschulen oder Sportvereinen gehören, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen können, aber nicht teilnehmen müssen.
- Die Anmeldung für die Teilnahme in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) ist freiwillig. Mit der Aufnahme in die OGS wird regelmäßig zwischen den Eltern und dem Träger der OGS ein Betreuungs- bzw. OGS-Vertrag geschlossen, der die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten erläutert und festhält. Hierzu zählt unter anderem auch die Festlegung der Kündigungsmodalitäten. In der Regel ist eine Abmeldung nur im Jahresrhythmus möglich sowie beim Vorliegen wichtiger Gründe für eine unterjährige Kündigung (z.B. Schulwechsel).
Zur Deckung des kommunalen Eigenanteils können die Kommunen über eine Satzung Elternbeiträge für die Teilnahme in der OGS erheben. Gemäß 8.2 des Grundlagenerlasses sind hierbei bis zu 180 € monatlich pro Kind zulässig. Über die kommunale Satzung werden auch die jeweiligen Beitragshöhen festgelegt. Dabei sollen die Beiträge sozial, d.h. nach Einkommen, gestaffelt werden. Zusätzlich zu dieser sozialen Staffelung kann die Satzung auch Ermäßigungen z.B. für Geschwisterkinder vorsehen.
Die Erhebung von Elternbeiträgen umfasst auch die Befugnis zur konkreten Festsetzung eines Elternbeitrags im Wege eines Bescheides. Die Festsetzung des konkreten Elternbeitrags durch die Kommune geht mit einer Prüfung der Einkommensverhältnisse sowie sozialer Besonderheiten hinsichtlich etwaiger Ermäßigungen einher. In manchen Kommunen wird die im Anschluss an die Erhebung und Festsetzung folgende Einziehung (technische Abwicklung) der Elternbeiträge auf die Träger der OGS oder andere Dritte übertragen, die hierfür im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages ein (in der Regel) pauschales Entgelt erhalten. Hierbei sind vergaberechtliche Besonderheiten sowie die Einhaltung datenschutzsrechtlicher Bestimmungen von den Kommunen vorab zu prüfen. Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass es zu Zuständigkeitsüberschneidungen kommen kann, wenn die Einziehung der Elternbeiträge ggf. fehlschlägt und ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll.
"8.3 Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen."
Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sollen Kostenbeiträge für Angebote nach § 24 SGB VIII – hierzu gehören Angebote im Ganztag, soweit diese auf der Grundlage des SGB VIII durchgeführt werden – auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist und wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Demnach sind die Jugendämter in der Verpflichtung, nach entsprechender Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Eltern und Feststellung des Förderbedarfs des Kindes die Beiträge für die Teilnahme an Ganztagsangeboten (anteilig) zu übernehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bereitstellung dieser Mittel nur auf Antrag der Eltern erfolgen kann und immer eine Einzelfallentscheidung durch das jeweils zuständige Jugendamt darstellt – der durch die hier dargelegte Erläuterung der Erlasslage nicht vorgegriffen wird.
Zu empfehlen ist, dass die Eltern von Kindern, die nur mit Unterstützung der wirtschaftlichen Jugendhilfe am Ganztag teilnehmen können, frühzeitig über ihre Rechte informiert werden und ggf. auch bei der Antragstellung unterstützt werden. Auf der anderen Seite ist von Seiten der Jugendämter zu prüfen, inwieweit entsprechende Regelungen für Kinder und Jugendliche im Ganztag auch jugendhilfepolitisch abgestimmt werden können – damit gerade auch Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebens- und Lernsituationen am Ganztag partizipieren können.
In den „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder finden sich hierzu weiterführende Ausführungen.
"8.4 Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden."
Gemäß Punkt 8.4 können für Ferienangebote sowie für das tägliche Mittagessen ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden. Da diese regelmäßig von den Trägern der OGS vorgehalten werden, ergeben sich zusätzliche Kosten aus den jeweiligen OGS-Verträgen und Ergänzungsvereinbarungen mit den Eltern und sind abhängig von u.a. Qualität und Umfang der Angebote. In der Regel ist im Elternbeitrag für die OGS auch die Möglichkeit zur Teilnahme an den Ferienspielen enthalten. Dies wird von den Kommunen jedoch unterschiedlich gehandhabt. Gelegentliche Beiträge für Materialien, Fahrtkosten und Eintrittsgelder etc. sind davon unberührt.
"8.6 Ist die Ganztagsschule nächstgelegene Schule der Schulform, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 SchfkVO - BASS 11 - 04 Nummer 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen."
Eine konkrete Regelung hinsichtlich der Höhe sowie der weiteren Rahmenbedingungen von Elternbeiträgen gibt es nur für die OGS. Deshalb kann es für alle anderen Schulstufen bzw. Ganztagsformen nur den Hinweis auf die Orientierung an der OGS-Praxis geben.