Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:
Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
"9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.
"9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der
- RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht" (BASS 12 - 08 Nr. 1),
- RdErl. d. KM vom 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 - 21 Nr. 1),
- RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
- RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 "Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 - 24 Nr. 1).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.
Aufsichtspflicht der Schule
Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen (vgl. Nr. 1 der VV zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht). Der Weg zur Schule und von der Schule nach Hause fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Für Schülerinnen und Schüler der Sek. II, denen die Erlaubnis erteilt wurde, in Freistunden und Pausen das Schulgrundstück zu verlassen, entfällt die Aufsichtspflicht. Da Angebote außerschulischer Träger als schulische Veranstaltungen gelten, besteht auch hier die Aufsichtspflicht der Schule. Diese obliegt nach dem vorgenannten Aufsichtserlass den Lehrkräften der Schule, den pädagogischen Fachkräften sowie dem weiteren Betreuungspersonal, das in Ganztagsangeboten in jeglicher Form an der Schule tätig ist.
Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht an der Schule liegt in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder der dabei die Beschlüsse der Lehrerkonferenz über die Grundsätze der Aufstellung der Aufsichtspläne zu berücksichtigen hat.
Organisations- und Aufsichtsfragen, die sich im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten stellen, sind nach den Regelungen Nrn. 6 und 9 des Runderlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010. zu beurteilen. Danach ist die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten und des jeweiligen Personals fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u. a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u. a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
Dies bedeutet, dass die beteiligten Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung die Aufsichtserfordernisse an der Schule definieren und Verantwortlichkeiten des unterschiedlichen Personals (Lehrkräften der Schule, pädagogische Fachkräfte sowie weiterem Betreuungspersonal in Ganztagsangeboten) hinsichtlich Zeit, Ort und Anzahl der aufsichtführenden Personen festlegen.
Es liegt also in der Organisations- und Leitungsverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters darauf zu achten, dass in der Kooperationsvereinbarung die Rechte und Pflichten der Beteiligten auch hinsichtlich der Aufsichtsführung geregelt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerunterrichtlichen Angebote im Ganztag im Sinne des Aufsichtserlasses wahrgenommen werden und hat die Einweisung in die Aufsichtspflicht zu gewährleisten. In der Erfüllung der Schulleitungsaufgaben kann sie oder er als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
Aufsichtspflicht der Lehrkräfte/ Kräfte im Ganztag
- Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften, dem pädagogischen Fachpersonal sowie dem weiteren Betreuungspersonal der Schule (siehe Erlass Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht -).
- Das Personal muss sorgfältig und nach den Bedürfnissen der konkret zu betreuenden Schülerinnen und Schüler ausgewählt, geschult und fortgebildet werden. Die konkreten Förder- und Betreuungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sind hierbei besonders zu berücksichtigen, z.B. besondere Erkrankungen und sich daraus ergebene Hilfestellungsleistungen.
- In Bezug auf die Haftung gilt, dass die Aufsichtsperson nicht haftet, wenn sie entsprechend ausgewählt und geschult wurde und alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch tun würde, dem junge Menschen anvertraut sind. Sollte in diesem Fall ein Schadensfall eintreten, so kann die Aufsichtsperson nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. hierzu "Haftungsfragen im Ganztag" sowie "Anwendbarkeit der Amtshaftungsgrundsätze im Ganztag")
Besonderheit vor Unterrichtsbeginn
Es besteht eine Aufsichtspflicht der Lehrkärfte 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn.
Eine solche Pflicht besteht für das OGS-Personal nur dann, wenn die jeweiligen Personen auch dafür bezahlt werden, d.h. eine entsprechende Formulierung in den Kooperationsverträgen steht, die sich dann in den Arbeitsverträgen niederschlägt.
Rechtsquellen:
- Schulgesetz NRW, insbes. § 59 Abs. 8 (BASS 1 - 1)
- Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht (BASS 12 - 08 Nr. 1)
- Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)
- Sicherheit im Schulsport (BASS 18 - 23 Nr. 2)
- Reiten im Sportunterricht an Förderschulen und im Sportförderunterricht an Grundschulen (BASS 14 - 14 Nr. 4)
- Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (BASS 14 - 12 Nr. 2)
- Grundausbildung in Erster Hilfe (BASS 18 - 24 Nr. 1) (Hinweis: Sozialpädagogische Kräfte im Ganztag können auch an der Grundausbildung in Erster Hilfe teilnehmen).
Eine zusammenfassende Darstellung bietet ein gemeinsames Faltblatt der Unfallkasse, des MSW und des MFKJKS zur Sicherheitsförderung und Aufsicht.